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linda

Stille Reserven

Einleitung

Gemäss den Bilanzgrundsätzen und Bewertungsvorschriften (vgl. Thema «Bewertung») ist eine Unterbewertung von Aktiven oder eine Überbewertung von Passiven erlaubt, d.h. es ist möglich, dass sich ein Unternehmen gegen Aussen buchhalterisch schlechter stellt, als es ist.

Stille Reserven: Die Differenz zwischen den tatsächlichen (internen) und den gegen aussen ausgewiesenen (externen) Werten wird als «Stille Reserven» bezeichnet.

Im Zusammenhang mit stillen Reserven wird unterschieden zwischen einer externen und einer internen Rechnung:

Externe Rechnung: zeigt externe (nicht-tatsächliche, ausgewiesene) Werte, d.h. die Werte enthalten möglicherweise stille Reserven. Die «Grenzen» einer Unterbewertung von Aktiven oder einer Überbewertung von Passiven bilden die Steuervorschriften.

Interne Rechnung: zeigt interne (tatsächliche) Werte, d.h. die Werte enthalten keine stille Reserven.

In der Praxis wird nur eine externe Rechnung geführt, d.h. es werden nicht zwei Buchhaltungen parallel geführt. Die «geheimen» stillen Reserven werden intern separat erfasst (z.B. via Anlagekartei). So wird die interne Rechnung für die Unternehmensführung aus der externen Rechnung sowie den internen Informationen über die stillen Reserven  abgeleitet.

 

Die Bildung von stillen Reserven

Wie in der obigen Einleitung erwähnt, kann die Bildung von stillen Reserven auf zwei Arten erfolgen:

1. Unterbewertung von Aktiven

Eine Unterbewertung der Aktiven ist nicht bei allen Aktivpositionen möglich (z.B. der Kassenbestand in Landeswährung kann nicht unterbewertet werden). Gut möglich ist eine Unterbewertung von Aktiven bei Währungspositionen (vgl. Thema «Fremdwährungen») , bei Lagerpositionen (vgl. Themen «Bestandesänderung» und «Bewertung») sowie bei der Wertberichtigung von Anlagevermögen (vgl. Themen «Abschreibungen» und «Debitorenverluste»).

Beispiel

Ein Fahrzeug wird am Ende des Geschäftsjahres statt mit CHF 5'000.- mit CHF 8'000.- abgeschrieben, d.h. es werden CHF 3'000.- mehr abgeschrieben, als objektiv notwendig.

Lösung

  • Soll: Abschreibungen
  • Haben: Fahrzeuge
  • Betrag: 3'000 (falls nachträglich) oder 8'000 (falls im Rahmen der «normalen» Abschreibungsbildung)

2. Überbewertung von Passiven

Eine Überbewertung von Passiven ist nicht bei allen Passivpositionen möglich. Gut möglich ist eine Überbewertung von Passiven bei Fremdwährungsschulden (vgl. Thema «Fremdwährungen») sowie im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen (vgl. Thema «Rückstellungen»)

Beispiel

Im Zusammenhang mit Prozessrisiken werden langfristige Rückstellungen in der Höhe von CHF 25'000.-, statt den dafür geschätzten CHF15'000.-, gebildet.

Lösung

  • Soll: Ausserordentlicher Aufwand
  • Haben: Rückstellungen (lf.)
  • Betrag: 10'000 (falls nachträglich) oder 25'000 (falls im Rahmen der «normalen» Rückstellungsbildung)

Die «Grenzen» einer Unterbewertung von Aktiven oder einer Überbewertung von Passiven bilden die Steuervorschriften.

 

Die Auflösung von stillen Reserven

Die Auflösung von stillen Reserven verbessert den Erfolg und kann auf zwei Arten erfolgen:

1. Auflösung im gleichen Jahr wie die Bildung

  • Soll: Aktiv- oder Passivkonto der Bildung
  • Haben: Aufwandskonto der Bildung

In diesem Fall erfolgt die Auflösung der stillen Reserven wie bei einer Rückstellung (vgl. Thema «Rückstellungen») via Umkehrbuchung (Rückbuchung) der Bildung.

2. Auflösung nicht im gleichen Jahr wie die Bildung

  • Soll: Aktiv- oder Passivkonto der Bildung
  • Haben: Ausserordentlicher Ertrag (weil periodenfremd)

In diesem Fall ist die Auflösung der stillen Reserven periodenfremd und erfolgt daher wie bei einer Rückstellung (vgl. Thema «Rückstellungen») via das Konto «Ausserordentlicher Ertrag».


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