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linda

Zinsen und Verrechnungssteuer

VST

Zinsbegriff

Zins: Der Zins ist das Entgelt für ein über einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassenes Finanzinstrument (z.B. Geld) oder Sachgut (z.B. eine Wohnung), das der Empfangende (Schuldner) dem Überlasser (Gläubiger) zahlt. Rechtliche Grundlage dazu sind Verträge (z.B. ein Darlehens- oder Mietvertrag). Die Höhe des Zinses bestimmt sich in einer Marktwirtschaft nach Angebot und Nachfrage. Der Zins wird aus Kapitalnehmersicht als Schuldzins bezeichnet.

Im Alltag steht das Wort «Zins» für den Zinssatz (p) und für den Zinsbetrag (Z): Der Zinssatz wird in Prozent pro Intervall (meist ein Jahr) angegeben. Davon zu unterscheiden ist der Zinsbetrag, d.h. der konkrete Geldbetrag, der sich aus dem Kapital und dem vereinbarten Zinssatz für eine bestimmte Anlagedauer errechnet. Die Zinsberechnung wird nachfolgend erläutert.

 

Zinsberechnung

Deutsche Usanz: Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hält sich die Berechnung der Anlagedauer (t) an die folgende Deutsche Usanz (Gebrauch):

  • 1 Jahr = 360 Tage
  • 1 Monat = 30 Tage
  • Der letzte Kalendertag eines Monats gilt als 30ster Tag.

Zinsformeln: Der Zinsbetrag (Z), d.h. der konkrete Geldbetrag, der sich aus einem Kapital (K) und einem vereinbarten Zinssatz (p) für eine bestimmte Anlagedauer (t) ergibt, lässt sich mit Hilfe einer der beiden folgenden Zinsformeln berechnen:

 Allgemeine Zinsformel: Z = (K x p x t) : (100 x 360) 

Die allgemeine Zinsformel kann immer, d.h. für ein beliebig grosses t, verwendet werden.

  Jahreszinsformel: Z = (K x p) : 100 

Die Jahreszinsformel ist ein Spezialfall der allgemeinen Zinsformel und wird verwendet für den Fall, dass t = 360 (ein Jahr) ist.

Variablen der Zinsformeln:

  • Z = Zinsbetrag (in CHF)
  • K = investiertes Kapital
  • p = jährlicher Zinssatz in Prozent (%)
  • t = Anlagedauer in Tagen

Formelumwandlung: Bei den obigen Zinsformeln wird jeweils die Variable Z gesucht und alle anderen Variablen (K, p, t) müssen bekannt sein. Ist eine andere Variable gesucht und alle anderen Variablen sind gegeben, so lassen sich die Gleichungen der obigen Zinsformeln mathematisch umformen (umwandeln), d.h. nach der gesuchten Variablen auflösen. Beispiel: Die Variable K ist gesucht und alle anderen Variablen (Z, p, t) sind gegeben > Die allgemeine Zinsformel nach der Variablen K umformen, was die folgende Gleichung zur Lösungsfindung ergibt: K = (Z x 100 x 360) : (p x t).

 

Zinsabschluss(-beleg)

Zinsabschlussbeleg: Für Inhaber eines Post- oder Bankkontos wird durch den Finanzpartner (die Post oder Bank) nach Ablauf eines Kalenderjahres ein Zinsabschlussbeleg ausgestellt. Dieser Beleg gibt Auskunft über die Zinsentwicklung des vergangenen Jahres. Auf dem Zinsabschlussbeleg werden folgende Zinsen ausgewiesen:

  • Sollzins(-Lastschrift):  Zins, der dem Kontoinhaber belastet wird, weil sein Konto im Minus war. Für diesen Fall ist der Zinssatz (p) gross.
  • Habenzins(-Gutschrift): Zins, der dem Kontoinhaber gutgeschrieben wird, weil sein Konto im Plus war. Für diesen Fall ist der Zinssatz (p) klein.

Hintergrund: Die Bezeichnungen «Sollzins» und «Habenzins» erfolgen aus Sicht des Finanzpartners (Post oder Bank) - Beispiel: Die Bezeichnung «Habenzins» bedeutet, dass aus Sicht des Finanzpartners das Kundenkonto einen Habensaldo aufweist, d.h. eine Schuld gegenüber dem Kunden darstellt, woraus Habenzinsen resultieren.

Zinsaufwand: Sind die auf dem Zinsabschlussbeleg ausgewiesenen Sollzinsen grösser als die Habenzinsen (Sollzins-Überschuss), so resultiert für den Kontoinhaber ein Zinsaufwand, der wie folgt erfasst wird:

  • Soll: Zinsaufwand (Finanzaufwand)
  • Haben: Post oder Bank

Zinsertrag: Sind die auf dem Zinsabschlussbeleg ausgewiesenen Habenzinsen grösser als die Sollzinsen (Habenzins-Überschuss), so resultiert für den Kontoinhaber ein  Zinsertrag, der wie folgt erfasst wird:

  • Soll: Post oder Bank
  • Haben: Zinsertrag (Finanzertrag)

Verrechnungssteuer (VST): Ein jährlicher Zinsertrag ab CHF 200.– unterliegt einer Verrechungssteuer (VST) von 35% , d.h. von einem jährlichen (Brutto-)Zinsertrag ab CHF 200.– werden 35% VST abgezogen, d.h. dem Kundenkonto wird vom Finanzpartner (Post oder Bank) letztlich nur ein Nettozins gutgeschrieben:

Bruttozins(-gutschrift)

– Abzug 35% Verrechnungssteuer (VST)

= Nettozins(-gutschrift)

Der Nettozins entspricht demnach noch 65% des Bruttozinses. In der Buchhaltung des Kontoinhabers wird der Zinsertrag «netto» erfasst, d.h. der Nettozins (65%) wird im Kapitalkonto (Post oder Bank) erfasst und die Verrechnungssteuer VST (35%) als Guthaben gegenüber der Steuerverwaltung im Konto «Debitor VST».

Beispiel

Gemäss Zinsabschlussbeleg der Post beträgt der Bruttozinsertrag CHF 540.–. Der Zinsertrag sowie die Verrechnungssteuer (VST) sind zu erfassen.

  • Soll: Post
  • Haben: Zinsertrag (Finanzertrag)
  • Betrag: 351 (Nettozins: 65% des Bruttozinsertrages von 540.–)

sowie

  • Soll: Debitor VST
  • Haben: Zinsertrag (Finanzertrag)
  • Betrag: 189 (VST: 35% des Bruttozinsertrages von 540.–)

Hintergrund: Der Verrechnungssteuer unterliegen auch andere Kapitalerträge (z.B. Lotteriegewinne ab CHF 50.–). Die Verrechnungssteuer (VST) ist ein Druckmittel des Staates, das den Kontoinhaber zur korrekten Steuerdeklaration zwingen soll: Wird die Steuererklärung korrekt ausgefüllt, so erhält der Kontoinhaber die Verrechnungssteuer zurückerstattet beziehungsweise allfällige Steuerschulden reduzieren sich in Höhe des Verrechnungssteuerguthabens.

Merke: Bei einem Zinsaufwand wird keine Verrechnungssteuer abgezogen! - Der Staat kommt nur, wenn es einem gut geht ;-)

 

Kontospesen

Der Finanzpartner (Post oder Bank) verlangt für die Kontoführung eine Entschädigung. Diese Kontospesen werden in der Buchhaltung des Kunden als Aufwand erfasst: Wird ein Konto «Zinsaufwand» geführt, so werden Kontospesen als «Übriger Betriebsaufwand» (Konto Nr. 6700) erfasst. Wird anstelle des Kontos «Zinsaufwand» ein Konto «Finanzaufwand» (Konto Nr. 6800) geführt, so werden Kontospesen diesem Konto belastet – Grund: «Finanzaufwand» ist umfassender als «Zinsaufwand».

Beispiel

Auf dem Bankauszug werden für das erste halbe Jahr Kontoführungsspesen in der Höhe von CHF36.– ausgewiesen.

  • Soll: Übriger Betriebsaufwand oder Finanzaufwand
  • Haben: Bank
  • Betrag: 36

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